(allgemein) Aufhebung einer Wirkung, eines Einflusses.
(Chimie) Action de neutraliser.
(Völkerrecht) meist vertragl. u. durch innerstaatl. Gesetzgebung gesicherter Rechtszustand, demzufolge ein Staat nicht an bewaffneten Konflikten anderer Staaten teilnimmt (Neutralität). Neben der N. von Staaten gibt es auch die N. von Gebietsteilen, meist aber Befriedung oder Entmilitarisierung gen. (Verbot militär. Anlagen, Befestigungsverbot, Verbot der Stationierung von Truppen).