während ein Rechtsstaat eigene Bürger nicht des Landes verweisen darf (Art. 11 GG), ist die Ausweisung von Ausländern generell zulässig. Allerdings müssen gemäß Ausländergesetz vom 28.4.1965 'erhebliche Belange' der Bundesrepublik durch das Verbleiben des Ausländers im Land bedroht sein, ehe eine Ausweisung durch Entzug der Aufenthaltsgenehmigung angeordnet wird. Die Behörden haben dabei einen weiten Ermessenspielraum und können die polizeiliche Abschiebung und dazu notfalls Abschiebehaft verfügen, wenn der Ausgewiesene nicht unverzüglich das Land verläßt. Die Ausweisung von Inländern aus Teilgebieten der Bundesrepublik ist nur zulässig zur 'Bekämpfung von Seuchen' oder zur Vorbeugung von Straftaten.
1. Exclusion.
2. Éviction.
3. Refoulement.
Entzug der Aufenthaltsgenehmigung bei gleichzeitiger Aufforderung zum Verlassen des Staatsgebiets, in Deutschland gegen Inländer unzulässig (Artikel 11 GG), gegen Ausländer gemäß Ausländergesetz, wenn das Verbleiben der Person 'erhebl. Belange' des Staates beeinträchtigen würde. Wird der A. nicht Folge geleistet, kann sie durch Abschiebung erzwungen werden.
(Völkerrecht) Entfernung von Ausländern aus dem Staatsgebiet aus polizeil. oder polit. Gründen, meist durch Entziehung der Aufenthaltserlaubnis. Auslieferung.