Als wichtigster Bestandteil des Rechtsgeschäfts u. damit Grundlage der Privatrechtsordnung die Äußerung des Willens, auf eine Rechtslage einzuwirken, durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung; ist nur bei voller Geschäftsfähigkeit u. bei Fehlen von Willensmängeln (Irrtum, Drohung, arglistige Täuschung) wirksam.
Any letter expressing an intention to take (or forgo) some action.