Vorsätzl. oder fahrlässige körperl. Mißhandlung oder Beschädigung der Gesundheit eines anderen, abgestuft nach Schwere. Ein Sondertatbestand der K. ist die Kindesmißhandlung (eigentl. Mißhandlung von Schutzbefohlenen).
Körperl. Mißhandlung oder Beschädigung der Gesundheit eines Menschen; bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit strafbar.