1. Finesse.
2. Raffinement.
sittenwidriges Verhalten im Rechtsverkehr, insbes. die arglistige Täuschung nach 123 BGB, deren Nachweis die Anfechtung einer Willenserklärung (Testament, Vertrag u.a.) ermöglicht.
a) Auch "Güte" genannt, Feingehalt einer Edelmetallmünze.
b) Korngröße bei Schmirgelpapier.
Friedrich, Reutlingen 6.8.1789, +Kufstein 30.11.1846 (Freitod), dt. Nationalökonom. L. gründete 1819 den Dt. Handels- und Gewerbeverein, der für die Aufhebung der innerdt. Zollschranken eintrat. Da er dieses Ziel mit der Forderung nach demokrat. Reformen verband, mußte er nach Verurteilung emigrieren (USA). Nach der Rückkehr 1830 setzte er seinen Kampf fort und propagierte ein gesamtdt. Eisenbahnnetz.
(frz.)Kultiviertheit, Überfeinerung; auch als negative Bez. verwendet für Gerissenheit, Durchtriebenheit.