1. Rétorsion.
2. Vengeance.
(allgemein) Vergeltungsmaßnahme.
(Völkerrecht) Akt der Selbsthilfe zur Unterbindung des rechtswidrigen Verhaltens eines fremden Staats. Die R. muß angedroht werden u. darf nicht ausgeübt werden, falls die Gegenseite sich nicht mehr rechtswidrig verhält.
(mittellat.)völkerrechtl. geregelte angemessene Gegenmaßnahme eines Staats gegen Völkerrechtsverletzungen eines anderen (z.B. Embargo, Blockade, Beschlagnahme).
Sühne, nach herkömml. Auffassung einer der Zwecke der Strafe.