1. Mariage.
2. Fête.
Rechtl. anerkannte Verbindung zw. Mann und Frau. Die E. setzt zahlr. gegenseitige Rechte und Verpflichtungen in Gang, die nicht von den Individuen abhängig sind, die die E. schließen, sondern ihre Form nach den Wertvorstellungen der jeweiligen Gesellschaft richten. Die Funktion der E. ist vielfältig. Sie regelt den Sexualverkehr, bestimmt den rechtl. Status der Nachkommenschaft und regelt ökonom. Fragen. Mit der E. ist üblicherweise eine Arbeitsteilung der Heiratenden und das Problem der Verteilung des durch gemeinsame Tätigkeit erlangten Besitzes verbunden (Eherecht). Häufig wird durch die E.-Schließung auch über die Wahl des Wohnsitzes der E.-Leute entschieden. Neben der in den Industriegesellschaften vorherrschenden Monogamie (Einehe) finden sich unterschiedl. Formen der Polygamie (Mehrehe). Die Bedeutung der E. findet ihren Ausdruck in den Heiratszeremonien, die in allen Gesellschaften verbreitet sind. Im europ. Kulturbereich macht sich seit der Aufklärung eine fortschreitende Individualisierung der
Der gewerbsmäßige Nachweis der Gelegenheit oder die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe.
Fest aus Anlaß einer nach gesellschaftl. oder religiösen Regeln geschlossenen Ehe. Die H. wird als Fest der Familie oder der sozialen Gemeinschaft der Brautleute gefeiert, dabei gelten viele traditionelle Riten und Bräuche. Als H. bezeichnet wird auch die Wiederkehr des Tages der Eheschließung (grüne H.) in bestimmten 'runden' Abständen.
das Fest der Eheschließung, zu dem Bräuche wie der Polterabend, der Ringtausch, der Kirchgang (mit Brautführer u. -jungfern), die festl. Kleidung u. a. gehören; nach 7 Jahren kupferne, nach 25 silberne, nach 50 goldene, nach 60 diamantene u. landschaftl. verschieden nach 65, 70 oder 75 Jahren eiserne H.