Homicide.
Vorsätzl. Tötung eines Menschen unter bes. schweren Umständen: im Strafrecht der BR Dtld. nach 211 StGB die Tötung aus M.lust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier (meist Raub-M.) oder sonst aus niedrigen Beweggründen, auf heimtück. oder grausame Weise oder mit gemeingefährl. Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. In der BR Dtld. in der Regel mit lebenslängl. Freiheitsstrafe bestraft. In der Schweiz wird M. mit lebenslängl. Zuchthaus, in Österreich mit 1020 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
die vorsätzl. Tötung eines Menschen ohne die Merkmale eines Mordes.