elterl. Zuwendungen zur Begründung oder Förderung der selbst. Lebensstellung eines Kindes; die Aussteuer (Zuwendung zur Einrichtung des Haushalts) bei Verheiratung einer Tochter war fr. klagbar. Das östr. Recht kennt neben der A. noch das Heiratsgut, das meist aus Vermögen besteht u. das der Ehemann zur Erleichterung des mit der ehel. Gemeinschaft verbundenen Aufwands erhält. Das schweiz. Recht kennt nur eine Unterstützungspflicht.
Gesamtheit der im Haushalt vorhandenen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände. Der H. kann mit einer H.versicherung gegen Einbruch, Verlust oder Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm und gegen andere Risiken versichert werden.