1. Règle. Une loi naturelle.
2. Droit. Conforme ŕ la loi.
3. Code. Les lois de l'honneur.
4. Décret. Les lois divines.
2) durch verallgemeinernde Ableitung aus Einzeluntersuchungen gewonnenenes naturwiss. Grundregel. Die Wissenschaftsstheorie kennt in diesem Zusammenhang das empir. und das theoret. G. Das empir. G. formuliert die Regelmäßigkeiten im beobachteten Gegenstandsbereich der jeweiligen Naturwiss., definiert die prinzipielle Verknüpfung einzelner beobachteter Faktoren und kann so den Ausgang zukünftiger Experimente voraussagen. Das theoret. G. definiert den Zusammenhang verschiedener empir. G. und formuliert so auf theoret. Ebene die Struktur des untersuchten Gegenstandsbereichs. In der Physik spricht man dann von einem G., wenn die in ihm formulierten allg. gültigen Sätze nicht (experimentell oder durch Messung)
Jurisprudenz, Rechtslehre, kurz Jura, die Wiss. vom Recht. Vielfach versteht man unter R. nur die Rechtsdogmatik, d. h. die Erforschung des positiven Rechts durch dessen Ausdeutung mit den Methoden der Rechtsfindung u. durch systemat. Erfassen u. Verarbeiten seiner Quellen, Begriffe u. Rechtsinstitute unter Zugrundelegung allg. Grundbegriffe des Rechts, der Allg. Rechtslehre. Zur R. rechnet aber auch die Fortbildung u. Kritik des Rechts (die Rechtspolitik) aufgrund neuer Erkenntnisse von Rechtsphilosophie, -soziologie, -vergleichung u. polit. Wiss.
Abk. VO, von Regierungs- oder Verwaltungsorganen erlassene Vorschrift; enthält Rechtsvorschriften (Rechts-V.) oder Anordnungen an nachgeordnete Ämter oder Organe (Verw.-V.).