Grossièreté.
Schwur, feierl. Bekräftigung der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung, bes. einer gerichtl. Aussage (Zeugeneid, Sachverständigeneid) oder eines Treuversprechens (Diensteid), meist mit bes. religiöser Beteuerungsformel (z.B. »so wahr mir Gott helfe«); Meineid u. Falscheid sind strafbar.