Im objektiven Sinn Idee einer vollkommenen Ordnung innerhalb der Gesellschaft, einerseits in bezug auf das Verhältnis der einzelnen untereinander, als auch hinsichtl. der Beziehung des einzelnen zur Gemeinschaft. Der Gedanke der G. liegt jeder staatl. Gesetzgebung zugrunde. Die subjektive G., das Bemühen des einzelnen um Verwirklichung der objektiven G., gilt als Kardinaltugend. Während die G. im Mittelalter auf die göttl. Ordnung zurückgeführt wurde, gilt in der Neuzeit das Naturrecht des Menschen als ihre Grundlage.