Ordonnance, décision,. Légiférer par décrets, décrets d'application d'une loi.
Erlaß, Verfügung, Verordnung.
(lat.)Verordnung, Erlaß, behördl. Entscheidung.
ETYM. lat.
1. Das Vorsprechen eines Textes zum Nachschreiben sowie die dadurch enstandene Niederschrift, im Schulunterricht (Sprachunterricht) meist in Form einer Klassenarbeit zur Überprüfung der orthograph. Kenntnisse, Rechtschreibtest.
2. Aufgezwungene Verpflichtung, unabweisbare Anordnung.
(Bürgerliches Recht) Auftrag.
Die Wähler beauftragen in einer parlamentarischen Demokratie Abgeordnete mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, erteilen ihnen, fachsprachlich gesagt, ein Mandat (lateinisch 'mandatum' = Auftrag) für eine bestimmte Zeit (Bundestag: 4 Jahre). In dieser Zeit ist der Mandatsträger vom Wähler nicht abberufbar und an Weisungen seiner Partei oder Fraktion oder von Interessenverbänden nicht gebunden, sondern nur seinem Gewissen unterworfen. Er verfügt über ein freies Mandat im Unterschied zum gebundenen oder imperativen Mandat, wie es früher z.B. Ständevertreter ausübten. Trotz dieser Ungebundenheit nehmen Abgeordnete schon aus Interesse an einer Wiederwahl gewöhnlich Rücksicht auf die Parteilinie und üben Fraktionsdisziplin. Weichen sie davon ab, behält ihre Stimme dennoch Rechtswirksamkeit. Das Mandat beginnt mit der Annahme der Wahl beim Wahlleiter und endet mit der Legislaturperiode, beim Tod des Abgeordneten, durch Verzicht, im Fall des Verbots der entsprechenden Partei oder der Ungültigkeitserklärung de
ETYM. latin.
1. Allg. Auftrag, Vollmacht.
2. Sitz im Parlament und der damit verbundene Auftrag des Abgeordneten.
3. Früher vom Völkerbund, heute von den Vereinten Nationen erteilter Auftrag an einen Staat zur treuhänder. Verwaltung eines Gebiets (M.gebiet).
Rechtsgeschäft, durch das unmittelbar auf den Bestand von subjektiven Rechten eingewirkt wird (z.B. Veräußerung); im öffentl. Recht eine behördl. Anordnung zur Regelung eines Einzelfalls, z.B. die Polizei-V., die einstweilige V.
Abk. VO, von Regierungs- oder Verwaltungsorganen erlassene Vorschrift; enthält Rechtsvorschriften (Rechts-V.) oder Anordnungen an nachgeordnete Ämter oder Organe (Verw.-V.).