1. Rectiligne. Ligne droite.
2. (Au figuré) Direct.
3. (Au figuré) Franc. Caractère droit.
ein undefinierter Grundbegriff der Geometrie, beiderseits unbegrenzt, ohne Dicke. Die G. wird aufgefaßt als Punktmenge.
die aufgrund der eth. Idee des R. u. der gesellschaftl. Kräfteverhältnisse allg. verbindl. geltende Regelung (Ggs.: Sitte, Gewohnheit, Herkommen) des äußeren zwischenmenschl. Verhaltens. R. im objektiven Sinn (Rechtsordnung) ist die Summe aller Rechtsnormen des sog. positiven Rechts einer Rechtsgemeinschaft; sowohl geschriebenes als auch ungeschriebenes R. Es ist sachl. u. inhaltl. Regelung von Rechtsverhältnissen (materielles R., z.B. bürgerl. R.) oder Regelung der Durchführung oder Durchsetzung solcher Regelungen in bestimmten förml. Verfahren (formelles R., z.B. die Prozeßordnungen). Nach Sachgebieten ist das objektive R. entspr. den von ihm geregelten Lebensbereichen in viele Spezialgebiete gegliedert. Diese werden meist zusammengefaßt in den beiden Hauptzweigen des öffentl. R. u. des Privatrechts, die einander jedoch in vielen Bereichen überschneiden. Das R. im subjektiven Sinn (Berechtigung) ist eine aus dem objektiven R. fließende Befugnis (Anspruch) von Mitgl. der Rechtsgemeinschaft mit Rechtsfähigkei
t. Subjektive R. sind z.B. Persönlichkeitsrechte u. familienrechtl. Befugnisse).
siehe Links-Mitte-Rechts.
lotrecht, unter einem Winkel von 90 [s] auf einer Geraden oder einer Ebene stehend.
1. Loi. Droit écrit.
2. Taxe. Droits d'enregistrement.
3. Permission. Droit de sortie.
Que l'on peut faire valoir
Der Versicherte kann sein Versicherungsunternehmen aufgrund einer Deckungszusage, einer anderen vertraglichen Vereinbarung oder einer gesetzlichen Regelung auffordern, eine vorher festgelegte Leistung zu erbringen.
auch: "Authorization"; das Recht eines Anwenders, auf bestimmte Daten (nur) mit definierten Funktionen wie Lesen, Ändern, Einfügen oder Löschen zuzugreifen. Diese Rechte werden von einem Administrator vergeben.
2) durch verallgemeinernde Ableitung aus Einzeluntersuchungen gewonnenenes naturwiss. Grundregel. Die Wissenschaftsstheorie kennt in diesem Zusammenhang das empir. und das theoret. G. Das empir. G. formuliert die Regelmäßigkeiten im beobachteten Gegenstandsbereich der jeweiligen Naturwiss., definiert die prinzipielle Verknüpfung einzelner beobachteter Faktoren und kann so den Ausgang zukünftiger Experimente voraussagen. Das theoret. G. definiert den Zusammenhang verschiedener empir. G. und formuliert so auf theoret. Ebene die Struktur des untersuchten Gegenstandsbereichs. In der Physik spricht man dann von einem G., wenn die in ihm formulierten allg. gültigen Sätze nicht (experimentell oder durch Messung)
Recht eines einzelnen oder einer gesellschaftl. Gruppe, Sonderrecht, Vorrecht.
Jurisprudenz, Rechtslehre, kurz Jura, die Wiss. vom Recht. Vielfach versteht man unter R. nur die Rechtsdogmatik, d. h. die Erforschung des positiven Rechts durch dessen Ausdeutung mit den Methoden der Rechtsfindung u. durch systemat. Erfassen u. Verarbeiten seiner Quellen, Begriffe u. Rechtsinstitute unter Zugrundelegung allg. Grundbegriffe des Rechts, der Allg. Rechtslehre. Zur R. rechnet aber auch die Fortbildung u. Kritik des Rechts (die Rechtspolitik) aufgrund neuer Erkenntnisse von Rechtsphilosophie, -soziologie, -vergleichung u. polit. Wiss.
Debout. Tiens-toi droit.