(Droit) Don.
eine vertragliche unentgeltl. Vermögensübertragung, durch die der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird.
freiwillige Zahlung oder Lieferung von Gütern ohne Gegenleistung mit einer gewissen Zweckbestimmung. S.n zur Förderung mildtätiger, kirchl., wiss. u. als bes. förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke sind bei der Einkommensteuerberechnung abzugsfähig.