Contestation.
In german. Zeit u. im MA die anerkannte Selbsthilfe eines in seinen Rechten Verletzten gegen den Rechtsbrecher; im Ewigen Landfrieden von 1495 im Röm.-Dt. Reich verboten.
Im Mittelalter gebräuchl. Form des privaten Rechtsstreits. Bei der F. durfte der Kontrahent unter Wahrung bestimmter Formen durch Gewaltanwendung zum Einlenken gezwungen werden; so mußte die F. z.B. durch das Hinwerfen des F.-Handschuhs angekündigt werden. Die Landesherren dämmten im Lauf des Mittelalters die F., die zeitweilig zu wildwucherndem Faustrecht entartete, durch Gottesfrieden und Landfriedensgesetze immer mehr zurück.