1. Connivence.
2. Collusion.
(Beamtenrecht) Finanzielle Unterstützung; Anspruch auf B. haben Beamte, weitgehend auch Angestellte des öffentl. Dienstes z.B. bei Krankheit.
Vorsätzl. Unterstützung der Planung und/oder Ausführung einer strafbaren Handlung, zu ahnden wie die Haupttat.
Zusammenspiel; im Recht das verbotene gemeinschaftl. Handeln zum Nachteil eines Dritten.
das gemeinsame Begehen einer Straftat als Täter, zu unterscheiden von der Teilnahme.