1. Loi.
2. Règles.
Jede überlieferte Fixierung eines histor. Vorgangs in schriftl. Fassung; jedes Schriftstück, mit dessen Inhalt etwas bewiesen werden soll u. dessen Urheber erkennbar ist.
Urkundendelikte
Vergehen gegen die Sicherheit des Rechtsverkehrs durch U.nfälschung, U.nunterdrückung, Falschbeurkundung oder Verrückung einer Grenze.
Urkundenfälschung
die Herstellung einer echten U., das Verfälschen einer echten U. oder der Gebrauch einer unechten oder verfälschten U. zur Täuschung im Rechtsverkehr; strafbar.Jede verkörperte Gedankenerklärung, die ihrem Inhalt nach geeignet und dazu bestimmt ist, im Rechtsleben Beweis zu erbringen und den Aussteller erkennen läßt. U. sind auch die sog. Beweiszeichen wie z.B. Fahrkarte oder Gepäckschein. Öffentl. U., sind solche, die von einer Behörde, einem Urkundsbeamten oder Notar ausgestellte sind, die übrigen sind Privat-U.