Extorsion.
Nötigung zu einer schädigenden Vermögensverfügung durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindl. Übel, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; räuberische E. ist die E., die durch Gewalt gegen eine Person oder durch Androhung von gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird, strafbar nach [g][g] 253 u. 255 StGB, Freiheits- oder Geldstrafe.
Vermögensdelikt. Eine E. begeht, wer einen anderen in Bereicherungsabsicht rechtswidrig mit gegen Sachen gerichteter Gewalt oder durch Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung einer Handlung nötigt und dadurch dem Genötigten oder einem anderen einen Vermögensnachteil zufügt.