1. Reddition.
2. Défaite.
3. (Au figuré) Renoncement.
(Völkerrecht) Im 19. u. noch im 20. Jh. zw. den europ. Mächten einerseits u. der Türkei, den Staaten des Nahen Ostens, Asiens u. Afrikas andererseits abgeschlossene Verträge, die eine Sonderstellung der Europäer in diesen Ländern festlegten.
(allgemein) Vertrag, Verpflichtung.
(der dt. Wehrmacht)siehe Bedingungslose Kapitulation.
ETYM. frz.
1. Allg. Unterwerfung, Aufgabe.
2. Im Völkerrecht ein Vertrag, in dem sich eine Partei den Anordnungen eines anderen unterwirft. K. nach Friedensrecht gab es bis ins 19. Jh., z.B. zur Sicherung der Rechtsstellung von Europäern in oriental. Staaten. K. nach Kriegsrecht erfolgen durch militär. Oberbefehlshaber. Im Zweiten Weltkrieg wurde auf der Konferenz von Casablanca (Jan. 1943) der Begriff ausgeweitet zur bedingungslosen K. als strateg. Ziel der Gesamtkriegführung der Alliierten.
Siehe Bedingungslose Kapitulation.