1. Acquisition.
2. Emplette.
Nach den Vorschriften des BGB ein gegenseitiger schuldrechtl. Vertrag, durch den sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an einer Sache oder ein Recht zu verschaffen u. der Käufer sich verpflichtet, den vereinbarten K.preis zu zahlen u. die gekaufte Sache abzunehmen (Abnahmepflicht).
(allgemein) Auszeichnung, Belohnung bei Wettbewerben u. ä.
(Volkswirtschaft) Der Tauschwert eines Gutes, i.e.S. der in Geld ausgedrückte Wert eines Gutes oder einer Leistung. P.e sind wichtigstes Lenkungsmittel für die volkswirtschaftl. Produktions- u. Verteilungsprozesse. Je nach Konsumwertigkeit des Gutes unterscheidet man: Rohstoff-P., Erzeuger-P., Großhandels-P., Einzelhandels-P. Ein Weltmarkt-P. ergibt sich bei börsenmäßig auf dem Weltmarkt gehandelten Gütern.