absolute u. urspr. Unwirksamkeit staatl. oder privater Rechtsakte; tritt bei Widerspruch von Rechtsvorschriften mit einer Rechtsnorm höheren Rangs (z.B. eines Ges. mit der Verf.) u. zw. privaten Rechtsgeschäften u. gesetzl. Verboten oder den guten Sitten ein.
Nichtigkeitsklage
Klage, mit der in bestimmten Fällen die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betrieben werden kann.