nach dem L.- u. Bedarfsgegenständegesetz alle Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand gegessen oder getrunken zu werden (außer Arzneimitteln). Das L.- u. Bedarfsgegenständegesetz verbietet die Erzeugung u. den Verkauf von L., die gesundheitsschädigend sind. Die L.kontrolle wird von Landesbehörden u. amtl. bestellten Sachverständigen ausgeübt.
'Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubreitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt (gegessen oder getrunken) zu werden' (L.gesetz). Produktion und Verkauf von L. unterliegen gesetzl. Regelungen zum gesundheitl. Schutz der Verbraucher. Sie geben Grenzwerte für Zusatzstoffe an, definieren Haltbarkeitszeiten, verpflichten zu bestimmten Kennzeichnungen, ordnen regelmäßige Prüfungen an usw.
Vorrat an Lebensmitteln, bes. bei der Versorgung von Truppen u. Expeditionen.
Essen und Getränke für unterwegs; nimmt man mit auf Reisen, auf Ausflüge, zur Arbeit oder zur Schule