1. Cosmetics applied to the face to improve or change one's appearance; SYN. make-up, war paint.
2. Cosmetics; especially, cosmetics applied to the face to enhance one's appearance.
3. Cosmetics applied to an actor's face in order to give it an appearance in accord with the character he plays.
elterl. Zuwendungen zur Begründung oder Förderung der selbst. Lebensstellung eines Kindes; die Aussteuer (Zuwendung zur Einrichtung des Haushalts) bei Verheiratung einer Tochter war fr. klagbar. Das östr. Recht kennt neben der A. noch das Heiratsgut, das meist aus Vermögen besteht u. das der Ehemann zur Erleichterung des mit der ehel. Gemeinschaft verbundenen Aufwands erhält. Das schweiz. Recht kennt nur eine Unterstützungspflicht.
ETYM. engl.
1. Kosmet. Gesichtspflege und -schminke.
2. Aufpolierung, künstl. Verschönerung, Fassade, Tünche.
Allg. Aufmachung (z. B. einer Ware); bes. Schminken, Pudern u. ä.
seit dem Altertum gebräuchl. Mittel zur Verschönerung der Haut u. zur Maskierung.
Anweisung in Textverarbeitungsprogrammen, einen neuen Bereich zu beginnen. Dabei kann es sich um eine Zeile, eine Spalte oder auch eine ganze Seite handeln. Teilweise wird auch das Seitenlayout als Umbruch bezeichnet.
Die DDR hingegen bezeichnete ihre Gründungsurkunde und die späteren geänderten Versionen als Verfassung. Sie war zunächst wie das Grundgesetz trotz gewisser autoritärer Elemente (u.a. Blocksystem) förderalistisch (bundesstaatlich), parlamentarisch und rechtsstaatlich-demokratisch ausgerichtet. Der Staat aber entwickelte sich rasch zu einer Volksdemokratie, so daß Verfassung und politische Praxis immer weiter auseinanderdrifteten. Dem trugen die Änderungen von 1955 (Wehrdienst), 1958 (Abschaffung der Länderkammer), 1960 (Schaffung des Staatsrats), v.a. aber die von 1968 (Verankerung des Führungsanspruchs der SED) und 1974 (Streichung des Begriffs 'deutsche Nation' und des Vereinigungsgebots) Rechnung, die der DDR eine 'sozialistische Verfassung' gaben, gegliedert in die Abschnitte: Die Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung (Art. 1-18), Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft (Art. 19-46), Aufbau und System der staatlichen Leitung (Art. 47-85), sozia
(allgemein) Die bestimmte Art des Aufeinanderbezogenseins der Bestandteile eines Ordnungsgefüges, vor allem die rechtl. oder tatsächl. Ordnung einer gesellschaftl. Gruppe (Fam., Sippe, Volk, Staat), aber auch der körperl. u. seel. Zustand eines Menschen.
Gemeinwesen brauchen allgemein akzeptierte Grundregeln der Selbstorganisation und der Gestaltung des staatlichen Zusammenlebens der Bewohner. Der gewöhnlich schriftlich fixierte Regelkatalog über Regierungsform, Aufbau und Verwaltung des Staates, Rechte und Pflichten der Staatsorgane, Grundrechte der Bürger u.a. heißt Verfassung. Zur Betonung des Provisorischen des westdeutschen Staates nannten die Abgeordneten des Parlamentarischen Rates, der die Verfassung ausarbeitete, das entsprechende Regelwerk Grundgesetz.
Gesamtheit der Rechtsnormen, die Zweck, Einrichtung, Organe und Verwaltung jurist. Personen und anderer organisierter Gemeinschaften (z.B. Staaten) regeln. V. der Bundesrepublik Deutschland ist das Grundgesetz.