Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, deren Tätigkeit überwiegend geistiger Art ist; z. T. bestehen noch trennende Merkmale zum Arbeiter: monatl. Gehaltsabrechnung, Kündigungsfristen, Tarifverträge. Der A.nbegriff hat eine große berufsqualifikatorische Breite. Es gibt u. a. kaufmännische, technische und wiss. A.
Arbeitnehmer, die überwiegend kaufmänn. Tätigkeiten ausüben und in der Regel ein Monatsgehalt beziehen. Die A. werden wie die gewerbl. Arbeitnehmer durch den Betriebsrat und andere Organe der Mitbestimmung vertreten. Sie unterliegen denselben Kündigungsfristen wie vergleichbare Arbeiter. Leitende A. fallen nicht unter diese Bestimmungen, da sie Unternehmensfunktionen wahrnehmen und im allg. einzeln ausgehandelte Verträge erhalten.
Natürl. Personen, die aufgrund eines Dienstvertrags in persönl. Abhängigkeit und weisungsgebunden als Arbeiter, Angestellter oder Auszubildender für einen Arbeitgeber gegen Entgelt Arbeit leisten. Beamte sind keine A. im arbeitsrechtl. Sinne. Als A.ähnl. Personen werden Selbständige bezeichnet, die aber wirtschaftl. abhängig sind, weil sie z.B. nur für eine Firma tätig sind (u.a Handelvertreter, Heimarbeiter); sie genießen ähnl. sozialen Schutz wie die A.