(Konkursrecht) Das zur Abwendung eines Konkurses bes. geregelte V.sverfahren.
Im Wirtschaftsrecht ein Verfahren zur Abwendung eines Konkurses, wobei die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten und/oder zur Sicherung des Fortbestands des Unternehmens Zahlungsaufschub gewähren. Der Antrag auf V. muß beim zuständigen Amtsgericht unter Vorlage eines V.vorschlags (Quote mindestens 35 % der Verbindlichkeiten) gestellt werden. Das Gericht bestellt einen V.verwalter, der die Kontrolle über alle Geschäftsvorgänge übernimmt.