(Bürgerliches Recht) Die Verpflichtung des Schuldners dem Gläubiger gegenüber; Ggs.: Forderung.(Strafrecht) Im Stafrecht die subjektive Beziehung des Täters zu seiner Tat, die es ermöglicht, ihm aus dieser einen persönl. Vorwurf zu machen. Dies setzt zunächst S.fähigkeit voraus; ferner muß eine psycholog. Beziehung des Täters zu seiner Tat bestehen (Vorsatz oder Fahrlässigkeit); endlich dürfen keine S.ausschließungsgründe vorliegen.