Rückgriff, Ausgleichungs- oder Ersatzanspruch des R.-Berechtigten gegen jemanden, für den oder an dessen Stelle er eine Schuld erfllt hat, z.B. als Bürge, Gesamtschuldner oder Einlöser eines Wechsels; auch als Staat im Rahmen seiner Beamtenhaftung.
(lat.)Rückgriff eines zunächst zu einer Leistung Verpflichteten auf eine dritte Person, z.B. den Schadensverursacher oder einen Bürgen.