Gesetzgebung značenje | nemački leksikon

Gesetzgebung značenje | nemački leksikon

Gesetzgebung

ženski rod
IPA: / ɡəzˈɛt͡sɡeːbˌʊŋ /
DEKLINACIJAJedninaMnožina
Nominativdie Gesetzgebungdie Gesetzgebungen
Genitivder Gesetzgebungder Gesetzgebungen
Dativder Gesetzgebungden Gesetzgebungen
Akuzativdie Gesetzgebungdie Gesetzgebungen
Značenje:

Auf die Entstehung eines Gesetzentwurfs nehmen auch außerparlamentarische Instanzen Einfluß: Ministerien leisten Vorarbeiten, Experten werden gehört, Interessenverbände üben Druck in der Lobby aus, das Kabinett berät die Vorlagen der einzelner Ministerien. Der Entwurf der Regierung (ca. 80 % aller Fälle), des Bundesrats oder von Abgeordneten geht dem Bundestag zu, der ihn in drei Lesungen berät und mehrheitlich verwirft oder verabschiedet. Zustimmungsgesetze kommen nur zustande, wenn der Bundesrat mehrheitlich zustimmt, gegen Einspruchsgesetze kann die Länderkammer intervenieren und den Vermittlungsausschuß anrufen. Ist das Gesetz angenommen, wird es vom Bundespräsidenten ausgefertigt und durch Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft gesetzt.
In der DDR mit ihrer Gewaltenkonzentration war die Gesetzgebung theoretisch dem zentralen Organ der Staatsmacht vorbehalten, doch konnte diese Kompetenz an andere Organe delegiert werden. Nach der Verfassung von 1968/1969 war für die Gesetzgebung allein die Volkskammer zuständig. Doch wenn auch nur ihre Rechtssetzungen 'Gesetze' hießen, so setzten auch andere Organe unter anderen Bezeichnungen Recht: Der Staatsrat verkündete 'Beschlüsse', der Ministerrat erließ 'Verordnungen', der Nationale Verteidigungsrat gab 'Anordnungen' heraus, und selbst regionale Körperschaften ('Örtliche Organe der Staatsmacht') konnten durch 'Satzungen' und 'Ordnungen' Recht setzen. Fast ausnahmslos kam
en alle diese im Rang allerdings abgestuften Gesetze durch Beschlüsse der Führungsgremien der SED zustande und wurden von den Parlamenten bis hin zur Volkskammer nur noch abgesegnet.
die durch den Erlaß von förml. Gesetzen verwirklichte Rechtsetzungsgewalt des Staates; in der Dreigliederung der Staatengewalt vor Verwaltung u. Rechtsprechung stehend. Das Wesen der G. besteht im Setzen allg. (d. h. für einen größeren Personenkreis gültiger) u. abstrakter (d. h. nicht auf einen Einzelfall abstellender) Rechtsvorschriften. Wegen der Bedeutung der G. als wichtigstes Herrschaftsmittel des Staates schreibt in der BR Dtld. die Verfassung (GG) ein förml. Verfahren vor.
Gesetzgebungsnotstand
in der BR Dtld. ein G.sverfahren nach Art. 81 GG, das den Fortgang der G.sarbeit sichern soll, wenn weder der Bundeskanzler das Vertrauen der Mehrheit des Bundestags hat, noch der Bundestag vom Bundespräsidenten aufgelöst wird. In diesem Fall kann der Bundes-Präs. auf Antrag der Bundes-Reg. mit Zustimmung des Bundesrats für eine Gesetzesvorlage den G.snotstand erklären.
in der parlamentarischen Demokratie ist die Volksvertretung die Legislative, also die gesetzgebende Gewalt, durch Gewaltentrennung von den anderen beiden Staatsgewalten Exekutive und Judikative geschieden. In der Praxis wirkt die Bundesregierung als Spitze der Exekutive durch ihr Recht zum Einbringen von Gesetzentwürfen (Gesetzesinitiative) im Parlament und zum Erlaß von Rechtsverordnungen (RVO) in die Gesetzgebung hinein, die sonst ausschließlich bei Bundestag und Bundesrat liegt und nicht auf andere Organe übertragen werden kann (Art. 70-75 GG). Bei Notstand ist der Gemeinsame Ausschuß vorübergehend die Legislative. Die beiden Kammern des Parlaments haben neben der Regierung die Gesetzesinitiative, die auch Gruppen von Abgeordneten (Fraktionen) zusteht. Beim Bund liegt die ausschließliche und die Rahmengesetzgebung, zusammen mit den Bundesländern nimmt er die konkurrierende Gesetzgebung wahr.
Verfahren zur Formulierung und Verabschiedung von Gesetzen. In der Deutschland haben Bundesregierung, Bundesrat und Fraktionen (im Einzelfall auch Gruppen von Abgeordneten) des Bundestages die Gesetzesinitiative, d.h. sie legen dem Bundestag einen Gesetzentwurf vor, der in drei Lesungen beraten wird. Der 1. Lesung (sog. Grundsatzdebatte) folgt die Überprüfung durch Ausschüsse des Bundestages. In der 2. Lesung können Änderungsanträge gestellt werden. Die 3. Lesung bringt die Schlußabstimmung und somit die Verabschiedung des Gesetzes. Der Bundesrat stimmt zu (Zustimmungsgesetze) oder legt Einspruch ein (Einspruchsgesetze), so daß es mit Hilfe des Vermittlungsausschusses zur erneuten Abstimmung im Bundestag kommt. Bundeskanzler oder Fachmininister unterzeichnen das Gesetz, das nach Gegenzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird und damit in Kraft tritt.

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Sinonimi:
gesetzgebende Gewalt · Gesetzgeber · Legislation · Legislative · Legislatur
Prevedi Gesetzgebung na:

engleski · srpski · francuski

Reč dana 21.09.2024.

imenica, geografija
muški rod, vojska
ženski rod, gramatika
muški rod, životinja
21.09.2024.