Tuđinac, tuđin.
(Staatsrecht) Staatsangehörige fremder Staaten; Ggs.: Inländer u. Staatenlose. Die A. unterliegen rechtl. vielfach Sonderbestimmungen; in der BR Dtld. enthalten das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser A. im Bundesgebiet von 1951, das A.gesetz von 1965 u. das Asylverfahrensgesetz in der Fassung vom 27. 7. 1993 Regelungen über die Rechtsstellung von A.
Alle Personen, die sich in einem Land aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. In Deutschland zählen nicht als A. Personen ohne dt. Staatsangehörigkeit, die als Flüchtlinge anerkannt oder als Aussiedler dt. Abstammung im Land aufgenommenen worden sind. Die anderen A. stehen unter A.recht, wonach für sie zwar die Menschrechte des GG gelten, nicht aber die den Deutschen vorbehaltenen Bürgerrechte wie Versammlungsfreiheit, Verbot der Auslieferung, Berufsfreiheit, Freizügigkeit, Wahlrecht u.a.
(Person) mit ausländischen Wurzeln · (Person) mit Migrationshintergrund · Ausländischer Mitbürger · Fremdling · Fremdstämmiger · Gastarbeiter · Kanake · Migrant · Tschusch (meist abwertend)
Fremdling · Unbekannter · Wesen (wie) von einem anderen Stern · Erholungssuchender · Feriengast · Reisender · Sommerfrischler · Touri · Tourist · Urlauber · Urlaubsgast · Urlaubsreisender · Außenstehender · der etwas nicht kennt · Externer · Nicht-Zugehöriger · Uneingeweihter
Fremder · Unbekannter · Wesen (wie) von einem anderen Stern · (Person) mit ausländischen Wurzeln · (Person) mit Migrationshintergrund · Ausländer · Ausländischer Mitbürger · Fremdstämmiger · Gastarbeiter · Kanake · Migrant · Tschusch (meist abwertend)