Pamphlet.
Angriff auf die Ehre durch Kundgabe von Miß- oder Nichtachtung; strafbar nach [g] 185 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei tätlicher B. mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(Injurie)unberechtigte Kundgebung der Mißachtung eines anderen durch Worte (Verbalinjurie) oder Tätlichkeiten (Realinjurie). Mögl. ist nicht nur die unmittelbare, sondern auch die mittelbare B., etwa die ganzer Gemeinschaften oder Berufsgruppen. B. wird nach 185 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht. Anzeigen kann sie nur der Verletzte oder (bei Beamten-B.) der Vorgesetzte der Beleidigten.
üble Nachrede wider besseres Wissen; strafbar.
Herabwürdigung, bes. kränkende Form der Beleidigung u. üblen Nachrede.
Formulation.