der Staat - auch die Kirche - bedient sich zur Erledigung bestimmter sachlich und räumlich begrenzter (Verwaltungs)-Aufgaben besonderer Amtsstellen, für die sich der Begriff 'Behörden' gebildet hat. Man unterscheidet sie nach der Ebene der Tätigkeit in Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden, die untereinander in bestimmten Fragen von oben nach unten (hierarchisch) weisungsbefugt sein können, und man differenziert hinsichtlich dieser Befugnis in Zentralbehörden (z.B. Finanzministerium), Mittelbehörden (z.B. Oberfinanzdirektionen) und Unter- oder Ortsbehörden (z.B. Finanzämter). Außerdem werden sie fachlich zugeordnet: Schul-, Finanz-, Polizei- u.a. Behörden. Daneben gibt es die Justizbehörden (Gerichte).
organisator. verselbständigte Handlungseinheit des Staates oder eines anderen Trägers öffentl. Verwaltung mit der Befugnis zur eigenständigen, wenn auch z. T. weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungs- u. Rechtsprechungsfunktionen nach außen.
Untertanenstaat.