Die Geltendmachung eines Zivilanspruchs seitens des Klägers gegen den Beklagten vor dem Richter. Die K.schrift, die Prozeßschrift des Klägers, muß die Bez. der Parteien und des Gerichts, des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag und die Ladung des Beklagten vor das Prozeßgericht enthalten.