Die DDR lehnte wie alle kommunistischen Systeme die Gewaltentrennung als bürgerliche Aufsplitterung der Staatsmacht ab, die in der Hand des Proletariats vereinigt werden müssen. In der Praxis führte das zu umfassender Gewaltenkonzentration in den Führungsgremien der SED und zu nahezu diktatorischer Amtsführung ihrer Generalsekretäre.
Diktatorische Entartung des Staates bedroht jedes System, das auf effektive Kontrolle der Staatsgewalt verzichtet. Im 18. Jh. entwickelt, in der Verfassung der USA (1776) erstmals Wirklichkeit geworden und von der französischen Revolution in die Erklärung der Menschenrechte (1789) aufgenommen, hat sich die Einteilung und Trennung der Staatsgewalt in gesetzgebende (Legislative, Parlament), ausführende (Exekutive, Regierung) und rechtsprechende Gewalt (Judikative, Gerichte) bewährt. Ihre Unabhängigkeit voneinander sichert die bürgerlichen Freiheiten und unterbindet Willkür. Diese Gewaltentrennung oder -teilung ist in Art. 20,2 GG für die Bundesrepbulik festgelegt. Es gibt natürlich dennoch Verbindungen: Z.B. kann ein Abgeordneter zugleich Regierungsmitglied sein, und die Regierung ist dem Parlament verantwortlich, das sie stürzen kann. Es kann aber nicht exekutiv (regierend) tätig werden, wie der Regierung ihrerseits die Gesetzgebung entzogen ist; das Parlament wirkt zwar mit bei der Bestellun
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