Mit Verordnung vom 17.8.1938 gemäß Kriegssonderstrafrecht eingeführter Straftatbestand, der mit dem Tod bedroht war. Als W. galten die öffentl. Aufforderung zur Verweigerung der Dienstpflicht in der Wehrmacht und alle Versuche, den Willen zur 'wehrhaften Selbstbehauptung' zu lähmen. 'Öffentl.' waren Äußerungen bereits dann, wenn auch nur die Möglichkeit des Hinausdringens etwa aus privatem Kreis bestand, was bei Bedarf jederzeit unterstellt werden konnte. In diesem Verständis wurden mit wachsender Kriegsdauer schließl. alle krit. Äußerungen als W. gewertet, aufgrund derer - neben der Fahnenflucht - die meisten Todesurteile verhängt wurden.